Rz. 55

Soweit die Zuziehung des Gerichtsvollziehers notwendig war, sind seine Gebühren und Auslagen nach GvKostG zu erstatten (LG Münster, NJW-RR 1988, 128). Aufgrund einer einstweiligen Verfügung, die die Herausgabe beweglicher Sachen an den Gerichtsvollzieher anordnet zum Zwecke der Verwahrung, hat der Schuldner die mit dem Vollzug verbundenen Transport- und Lagerkosten zu erstatten (HansOLG Hamburg, MDR 1999, 1403 = JurBüro 2000, 157; KG, NJW-RR 1987, 574). Auch die Vergütung eines Fuhrunternehmers, der im Auftrag des Gerichtsvollziehers notwendige Transporte durchführt, ist als Kosten der Zwangsvollstreckung vom Schuldner zu tragen (LG Berlin, DGVZ 1986, 42). Die Kosten für die Hinzuziehung eines Schlossers oder eines Zeugen sind ebenso notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung (LG Freiburg, WM 1987, 268). Wird der Schuldner bei mehreren Vollstreckungsversuchen nicht angetroffen und reagiert er auf die schriftliche Ankündigung der zwangsweisen Wohnungsöffnung nicht, so hat er die Kosten der hierfür vom Gerichtsvollzieher zugezogenen Zeugen und Hilfskräfte auch dann zu tragen, wenn diese nicht zum Einsatz kommen (AG Berlin-Neukölln, DGVZ 1986, 78). Der Gläubiger eines Titels, der eine Vollstreckung nur Zug um Zug erlaubt, kann die für das Angebot der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher entstehenden Gerichtsvollziehergebühren im Regelfall als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung von dem Schuldner erstattet verlangen (BGH, NJW 2014, 2508 = ZfSch 2014, 465 = ZInsO 2014, 1724; Anm. Hansens, ZfSch 2014, 466).

 

Rz. 56

Die Erstattung der Gerichtsvollzieherkosten wird abgelehnt, wenn der Gläubiger ihm vorwerfbar eine falsche Anschrift gegeben hat (AG Itzehoe, DGVZ 1980, 28); wenn der Gerichtsvollzieher die Sache unrichtig behandelt (LG Berlin, DGVZ 1982, 41); wenn der Gerichtsvollzieher verfrüht eingeschaltet wurde, weil keine Anhaltspunkte dafür sprachen, dass der Schuldner nicht zahlen werde.

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