(1) 1In Bereichen, in denen Frauen nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 unterrepräsentiert sind, müssen freie Arbeitsplätze ausgeschrieben werden. 2In der Ausschreibung sind die Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes anzugeben. 3Sie ist so abzufassen, daß sie durchgängig Frauen und Männer gleichermaßen anspricht. 4Es ist darauf hinzuweisen, daß Frauen bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig berücksichtigt werden.
(2) Freie Arbeitsplätze sind solche, die
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neu geschaffen worden sind oder |
(3) Die Ausschreibung muß mindestens dienststellenübergreifend erfolgen, soweit innerhalb des jeweiligen Trägers der öffentlichen Verwaltung Bewerbungen möglich sind, die den Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes entsprechen; bei Führungspositionen soll grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung erfolgen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Ausbildungsplätze, soweit nicht ein Ausbildungsanspruch besteht.
(5) Mit Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten kann
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von einer Ausschreibung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchst. b und c oder |
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von einer öffentlichen Ausschreibung für Führungspositionenabgesehen werden. 2§ 97 des Hochschulgesetzes bleibt unberührt. Bei Verweigerung der Zustimmung durch die Gleichstellungsbeauftragte gilt § 22 Abs. 2 bis 4 entsprechend. |
(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
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Beamtinnen und Beamte nach § 37 des Landesbeamtengesetzes oder |
(7) Für jeden neu besetzten Arbeitsplatz ist festzuhalten,
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ob er an eine Frau oder einen Mann vergeben wurde, |
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ob eine Ausschreibung erfolgt ist und |
3. |
wenn ja, wie hoch der Anteil von Frauen unter den eingegangenen Bewerbungen und den zum Vorstellungsgespräch eingeladenen Personen war, |
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und mit wie vielen Frauen und Männern das Auswahlgremium besetzt war. |
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