(1) 1Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben und Rechte von fachlichen Weisungen frei. 2Diese Tätigkeit ist daher nur auf Antrag zu beurteilen.

 

(2) 1Die Gleichstellungsbeauftragte kann sich ohne Einhaltung des Dienstweges an andere Gleichstellungsbeauftragte und an Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung[1] [Vom 22.02.2019 bis 16.11.2023: Ministeriums für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung; Vom 26.04.2013 bis 21.02.2019: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung] des Landes Schleswig- Holstein wenden, sich mit ihnen beraten und Informationen austauschen, soweit nicht personenbezogene Daten übermittelt werden. 2Die Regelungen über die Schweigepflicht und die Amtsverschwiegenheit bleiben unberührt.

[1] Geändert durch Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen. Anzuwenden ab 17.11.2023.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge