Überblick

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat den Gewerkschaften ausdrückliche Aufgaben nur innerhalb der Betriebsverfassung zugewiesen. Dies sind im Wesentlichen Initiativrechte bei der erstmaligen Bildung eines Betriebsrats oder Einberufung einer Betriebsversammlung. Daneben können sie die Betriebsverfassungsorgane bei der laufenden Arbeit unterstützen sowie bestimmte Überwachungsrechte bei Pflichtverletzungen von Arbeitgeber und Betriebsrat wahrnehmen. Ihre rechtlichen Möglichkeiten zur Reaktion auf Eingriffe der Betriebsparteien in Bereiche, die bereits durch Tarifvertrag geregelt oder einer Regelung durch Tarifvertrag vorbehalten sind, werden durch das BetrVG und die Rechtsprechung begrenzt. Außerhalb der Betriebsverfassung haben sie kein allgemeines Zugangsrecht zum Betrieb, ein solches besteht nur innerhalb der gesetzlichen Aufgabenstellung nach dem BetrVG. Andererseits werden den Gewerkschaften trotz fehlender gesetzlicher Regelungen auf der Grundlage der grundgesetzlich garantierten Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) Betätigungsmöglichkeiten im Betrieb zugestanden. Der Arbeitgeber muss Werbemaßnahmen der Gewerkschaft und die Tätigkeit von gewerkschaftlichen Vertrauensleuten in bestimmten Grenzen hinnehmen.

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