1§ 14 Abs. 3 bis 4 sowie § 15 gelten entsprechend für mitarbeitende Familienangehörige und Arbeitnehmer, deren Beschäftigung in einem Unternehmen der Landwirtschaft auf Grund einer Maßnahme nach Maßgabe

 

1.

der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung (ABl. EG Nr. L 106 S. 28) durch Stillegung von Ackerflächen oder Extensivierung der Erzeugung,

 

2.

der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates vom 24. Mai 1988 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1995/96 (ABl. EG Nr. L 132 S. 3),

 

3.

der Verordnung (EWG) Nr. 1200/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Sanierung der gemeinschaftlichen Apfelerzeugung (ABl. EG Nr. L 119 S. 63),

 

4.

der Verordnung (EWG) Nr. 2176/90 des Rates vom 24. Juli 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 hinsichtlich der Flächenstillegung zur Produktion zu Nichtnahrungsmittelzwecken (ABl. EG Nr. L 198 6),

 

5.

der Verordnung (EWG) Nr. 1703/91 des Rates vom 13. Juni 1991 hinsichtlich einer Sonderregelung für eine 1jährige Flächenstillegung (ABl. EG Nr. L 162 S. 1),

 

6.

sonstiger EWG-rechtlicher Vorschriften hinsichtlich einer Stillegung oder Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzflächen,

endet. 2§ 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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