(1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte über Renten wegen Todes bei Verschollenheit, über Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten, über Ausschluß und Minderung von Renten, über Leistungen an Berechtigte im Ausland, über Beginn und Abschluß des Verfahrens, über Auszahlung und Anpassung und über Berechnungsgrundsätze gelten entsprechend.
(2) Der Anspruch auf das Ausgleichsgeld endet ferner
1. |
mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Monat, von dem an
beanspruchen kann, |
2. |
mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Leistungsempfänger Landwirt nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder mitarbeitender Familienangehöriger nach § 1 Abs. 8 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird. |
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