(1) Die Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des jeweils laufenden Jahres wird nachträglich in einer Summe ausgezahlt.

 

(2) 1Die erstmalige Feststellung der Ausgleichsleistung erfolgt auf Antrag und durch schriftlichen Verwaltungsakt. 2Der Antrag auf Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres ist bis zum 30. September des laufenden Jahres bei der Zusatzversorgungskasse zu stellen. 3Dieser Antrag gilt auch für die Ausgleichsleistung für Zeiten vor dem 1. Juli des Vorjahres, wenn der Bescheid über die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 12) in der Zeit vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres zugestellt worden ist und die Rente vor dem 1. Juli des Vorjahres beginnt; Absatz 1 gilt entsprechend. 4Für verstorbene Berechtigte kann der Antrag durch die Witwe oder den Witwer gestellt werden. 5Die Satzung der Zusatzversorgungskasse kann die Verwendung eines Antragsvordrucks vorschreiben. 6Soweit der Antrag auf Ausgleichsleistung bis zum 30. September 1996 gestellt wird und erstmals ab 1. Januar 1995 ein Anspruch auf Ausgleichsleistung wegen der mit Wirkung vom 1. Januar 1995 erfolgten Änderung des § 12 Abs. 1 besteht, ist die Ausgleichsleistung auch für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995 zu zahlen.

  

(3) bis (4) (weggefallen)

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