Einnahmen aus Tantieme-Forderungen, die die Kapitalgesellschaft ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer schuldet und die sich bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft ausgewirkt haben, fließen dem Gesellschafter-Geschäftsführer bereits bei Fälligkeit zu.

Der Grundsatz des Zuflusses bei Fälligkeit entfällt, wenn die GmbH zahlungsunfähig ist.[1]

Der Tantiemeanspruch wird mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben.[2]

Eine verspätete Feststellung des Jahresabschlusses nach § 42a Abs. 2 GmbHG führt auch im Falle eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht per se zu einer Vorverlegung des Zuflusses einer Tantieme auf den Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit bei fristgerechter Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten wäre.[3]

Der BFH muss klären, ob aufgrund der vom BFH entwickelten Zuflussfiktion einer Tantieme beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses ein Zufluss von Einkünften beim Gesellschafter-Geschäftsführer auch dann vorliegt, wenn die zwischen der GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer vertraglich vereinbarten Tantiemen nicht ausgezahlt wurden und auch keine Passivierung einer sich auf die Tantiemen beziehenden Verbindlichkeit bei der GmbH erfolgt ist.[4]

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