Weisungsgebundene Geschäftsführer einer GmbH und Co. KG stehen grundsätzlich in einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis. Sie sind jedoch nicht versicherungspflichtig, wenn sie innerhalb der GmbH einen maßgeblichen Einfluss haben (z. B. durch eine 50 %ige Beteiligung) und die GmbH ebenfalls die Geschicke der KG maßgeblich bestimmen kann.

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