2.3.1 Allgemeines

Grundsätzlich hat jedes Mitglied der KJAV so viele Stimmen, wie die Mitglieder der GesJAV, von der es entsandt worden ist, insgesamt Stimmen haben (§ 72a Abs. 3 BetrVG). Diese Stimmen kann das Mitglied nur einheitlich abgeben, eine Aufspaltung ist nicht zulässig.

Bei der Ermittlung der Stimmen kommt es auf die Zahl der Jugendlichen und Auszubildenden (§ 60 Abs. 1 BetrVG) im Konzernunternehmen an, die bei der letzten Wahl der JAV in den einzelnen Betrieben des jeweils entsendenden Unternehmens in die Wählerliste eingetragen waren (§ 72 Abs. 7 BetrVG). Wird die KJAV durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung vergrößert oder verkleinert, ändert sich diese Stimmgewichtung.

2.3.2 Vergrößerte KJAV

Die (mehreren) Mitglieder, die von den einzelnen GesJAVen entsandt worden sind, teilen sich die Stimmen, die im Falle der Entsendung nur eines Mitglieds diesem zustünden, zu gleichen Teilen. Während 1 Mitglied der KJAV seine Stimmen nur einheitlich abgeben kann, können die Mitglieder, zwischen denen die Stimmen der entsendenden GesJAV aufgeteilt werden, unterschiedlich stimmen (§ 73a Abs. 4 i. V. m. § 72 Abs. 7 Satz 3 BetrVG).

2.3.3 Verkleinerte KJAV

Dem Mitglied, das von mehreren GesJAVen gemeinsam in die KJAV entsandt worden ist, stehen so viele Stimmen zu, wie in den zusammengefassten Unternehmen bei der jeweils letzten Wahl der JAV Jugendliche und Auszubildende i. S. d. § 60 BetrVG in die Wählerliste eingetragen waren (§ 73a Abs. 4 i. V. m. § 72 Abs. 7 Satz 2 BetrVG).

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