[1] Arbeitnehmer, die Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind und nach dem 31.12.2012 eine geringfügig entlohnte, berufsständische Beschäftigung aufnehmen, unterliegen in dieser Beschäftigung der Rentenversicherungspflicht, von der sie sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI oder § 6 Abs. 1b SGB VI auf Antrag befreien lassen können (vgl. Beispiele 33 und 34).

[2] Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen ist ausschließlich auf die jeweilige konkrete Beschäftigung bei einem Arbeitgeber beschränkt (BSG, Urteil vom 31.10.2012, B 12 R 3/11 R, USK 2012- 143, und B 12 R 5/10 R, USK 2012-181). Bei einem Beschäftigungswechsel oder der Aufnahme einer weiteren Beschäftigung ist stets ein neues Befreiungsverfahren durchzuführen (vgl. Beispiel 31).

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