LfSt Bayern, 26.6.2009, S 2332.1.1 - 3/3 St 32/St 33

Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Übernahme der Aufwendungen zum Erwerb eines Führerscheins im Bereich des Handwerks nahm das Bayerisches Staatsministerium der Finanzen wie folgt Stellung:

Mit dem Führerschein der „alten” Klasse III dürfen Züge mit maximal 3 Achsen (Zugfahrzeug max. 7,5 t zulässige Gesamtmasse) gefahren werden. Beim Umtausch eines Führerscheins der Klasse III werden die Klassen B, BE, C1, C1E, M, L und S erteilt.

Seit der Einführung des EU-Führerscheins dürfen Inhaber der Fahrerlaubnisklasse B nur noch Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t führen. In Handwerksbetrieben werden oft Transportkapazitäten benötigt, bei denen Fahrzeuge dieses Gewicht überschreiten. Daher übernehmen Handwerksbetriebe häufig die Kosten für den Erwerb der Führerscheinklasse C 1/C1E.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der Erwerb eines Führerscheins, der zum Führen eines Personenkraftwagens berechtigt, den Kosten der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen und nicht den beruflichen Aufwendungen, selbst wenn der unmittelbare Anlass für den Führerscheinerwerb berufliche Gründe waren. Daher hatte das Gericht weder den Werbungskostenabzug noch den steuerfreien Ersatz durch den Arbeitgeber beim Erwerb eines Führerscheins der Klasse III zugelassen. Im Einkommensteuerhandbuch (H 12.1) wurde diese Rechtsprechung etwas missverständlich zitiert, indem bei „Klasse III” angefügt wurde: „nunmehr C1E”. Dies ist zwar insoweit richtig, als die frühere Fahrerlaubnis auch diese Stufe umfasst. Für die Führung eines Personenkraftwagens genügt jedoch die Klasse B.

Die Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis für eine Fahrzeugklasse, die im privaten Alltagsleben nicht üblich ist, können hingegen steuerfrei ersetzt werden. Es kommen hier allerdings nur die Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis in Klasse C zum Ansatz, wenn der Arbeitnehmer bereits eine Fahrerlaubnis in Klasse B besessen hat, oder – wenn zugleich auch die Fahrerlaubnis der Klasse B erworben wurde – die nachweislich für Klasse C entstandenen Mehrkosten.

Die Aufwendungen des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer stellen für ihn Betriebsausgaben dar (§ 4 Abs. 4 EStG).

aus FinMin Bayern, Erlass vom 29.5.2009, 31/34 – S 2332 – 192 – 15 299/09

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 1

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