Rz. 42a

Aufwendungen können durch mehr als eine Einkunftsart veranlasst sein, z. B. bei einem Arzt, der Angestellter ist und daneben eine freiberufliche Praxis unterhält, oder bei einem angestellten Anwalt, der außerdem als freiberuflicher Rechtsanwalt tätig ist. In diesem Fall sind die beruflich veranlassten Aufwendungen in Betriebsausgaben und Werbungskosten aufzuteilen. Dazu sind in erster Linie die direkt zuordenbaren Aufwendungen der jeweiligen Einkunftsart zuzuordnen. Aufwendungen, die nicht nur gleichartig bei beiden Einkunftsarten vorkommen, sondern die gleichzeitig beiden Einkunftsarten dienen, sind erforderlichenfalls im Schätzungswege aufzuteilen. Das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 EStG gilt nicht, da es sich nicht um die Abgrenzung zwischen Privat- und Berufssphäre handelt, sondern um die Abgrenzung zweier Einkunftsarten innerhalb der Berufssphäre. Die Schätzung hat nach sachgerechten Kriterien zu erfolgen; der Stpfl. kann nicht willkürlich entscheiden, welcher Einkunftsart die Aufwendungen zuzuordnen sind. Kein geeigneter Schätzungsmaßstab ist das Verhältnis der Einnahmen.[1] Fehlt es an einem geeigneten Aufteilungsmaßstab für eine Schätzung, sind die Aufwendungen bei der Einkunftsart zu berücksichtigen, zu der sie nach Grund und Wesen eine engere Beziehung haben.[2]

Soweit danach Aufwendungen den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen sind, sind sie nur als Werbungskosten anzusetzen, wenn sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gem. § 9a Nr. 1 Buchst. a EStG übersteigen.

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