Rz. 26
Abs. 9 regelt das Inkrafttreten des § 4 Abs. 2 S. 2 EStG, durch den die Bilanzänderung eingeschränkt wieder zugelassen worden ist. Diese Vorschrift ist auch auf Vz vor 1999 anzuwenden. Der Ausschluss der Bilanzänderung wird damit rückwirkend wieder beseitigt (§ 4 EStG Rz. 470ff.).
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