Rz. 321

Durch G. v. 15.12.2003[1] ist die beschr. Steuerpflicht von Erträgen aus Investmentanteilen für Zuflüsse ab 1.1.2004 im Zusammenhang mit dem neuen Investmentsteuergesetz in § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EStG geregelt worden. Die Regelung gilt für Erträge aus inländischen und aus ausl. Investmentfonds, da § 1 InvStG insoweit keinen Unterschied macht. Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Neuregelung der Besteuerung von Investmentgesellschaften mit Wirkung ab 1.1.2018 ersatzlos aufgehoben worden. Investmenterträge fallen jetzt grundsätzlich unter § 49 Ab. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG (Rz. 300a).

 

Rz. 322

Von der beschr. Steuerpflicht erfasst wurden nur bestimmte Erträge aus Investmentanteilen, nämlich diejenigen, die in Doppelbuchst. aa) und bb) aufgezählt waren. Die Vorschrift war so aufgebaut, dass zwar nach dem ersten Satzteil alle Erträge erfasst wurden, dies aber durch Buchst. aa und bb auf die dort genannten Erträge eingeschränkt wurde. Danach erfasst Buchst. b alle Erträge aus Investmentanteilen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. §§ 2, 7 InvStG a. F. Beschr. Steuerpflicht bestand jedoch nur, soweit die Tatbestände der Buchst. aa und bb reichten. Soweit dies nicht der Fall war(z. B. bei Erträgen, die auf Zinsen beruhten), unterlagen die Erträge aus Investmentfonds nicht der beschr. Steuerpflicht.

 

Rz. 323

Die Erträge unterlagen nach Buchst. aa der beschr. Steuerpflicht, soweit es sich bei den Erträgen um weitergeleitete Gewinnanteile i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 EStG (d. h. um Gewinnanteile/Dividende nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) handelte. Diese Erträge unterlagen bei Ausschüttung nach § 7 Abs. 3 InvStG a. F. einem Steuerabzug von 25 % zuzüglich SolZ, womit die beschr. Steuerpflicht abgegolten war. Rechtsgrund für die Einbeziehung dieser Erträge in die beschr. Steuerpflicht war, dass bei direktem Bezug durch Ausländer diese Gewinnanteile nach Nr. 5 Buchst. a der beschr. Steuerpflicht unterliegen würden. Diese Steuerbelastung sollte nicht dadurch umgangen werden können, dass die Gewinnanteile über einen Investmentfonds geleitet wurden.

 

Rz. 324

Der erforderliche Inlandsbezug war nicht in § 49 EStG, sondern in § 7 Abs. 3 InvStG a. F. enthalten. Danach trat die Steuerpflicht nur ein, wenn der ausschüttende Investmentfonds ein inländischer Investmentfonds war. Das war der Fall, wenn die das Investmentvermögen verwaltende Kapitalanlagegesellschaft nach §§ 2, 6 InvG a. F. Sitz und Geschäftsleitung im Inland hatte.

 

Rz. 325

Nach Doppelbuchst. bb) unterlagen alle übrigen Erträge (§ 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG a. F.) aus Investmentanteilen der beschr. Steuerpflicht, wenn es sich um Tafelgeschäfte i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb) EStG handelte. Tafelgeschäfte sind Geschäfte, bei denen das Wertpapier (der Anteilsschein) nicht von einem Kreditinstitut, sondern dem Stpfl. selbst verwahrt wird. Die Kapitalerträge werden dann gegen Aushändigung des Zinsscheins dem Vorlegenden ausgezahlt oder gutgeschrieben. Tafelgeschäfte unterlagen einem KapESt-Satz von 25 % zuzüglich SolZ. Das Gesetz enthielt für diese Fälle keinen ausdrücklichen Inlandsbezug. Da ein solcher Inlandsbezug Voraussetzung für die Anwendung des Gesetzes ist, wird man diesen Inlandsbezug darin sehen müssen, dass die Erträge von einem inländischen Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut gegen Vorlage des Zinsscheins ausgezahlt oder gutgeschrieben worden waren. Die beschr. Steuerpflicht trat nur dann nicht ein, wenn der den Zinsschein Einlösende ein ausl. Kreditinstitut oder ein ausl. Finanzdienstleistungsinstitut war.

[1] BStBl I 2004, 5.

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