3.1 Auskunftsberechtigter

 

Rz. 7

Auskunftsberechtigt sind nach § 42e EStG die "Beteiligten". Beteiligt am LSt-Verfahren sind der Arbeitgeber aufgrund seiner Verpflichtung, die LSt einzubehalten und abzuführen (vgl. § 38 Abs. 3, § 41a EStG), und der Arbeitnehmer als der Stpfl. (§ 38 Abs. 2 EStG). Daher sind sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Beteiligte und damit auskunftsberechtigt.

Auskunftsberechtigt sind auch der die Pflichten des Arbeitgebers erfüllende Dritte i. S. v. § 38 Abs. 3a EStG.

Eine Anrufungauskunft können auch Personen beantragen, die nach Vorschriften außerhalb des EStG für die LSt haften, z. B. gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte i. S. d. §§ 34 und 35 AO.[1]

 

Rz. 8

Andere Personen als der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bzw. der angebliche Arbeitgeber und der angebliche Arbeitnehmer sind nicht auskunftsberechtigt. Das betrifft z. B. Ehegatten des Arbeitnehmers, auch wenn sie mit dem Arbeitnehmer-Ehegatten zusammenveranlagt werden.

Ebenfalls kein Auskunftsrecht steht Verbänden für ihre Mitglieder zu. So können Lohnsteuerhilfevereine für die von ihnen vertretenen Arbeitnehmer keine Anrufungsauskunft beantragen, ebenso nicht Gewerkschaften für ihre Mitglieder oder Betriebs- und Personalräte für die von ihnen vertretenen Belegschaftsmitglieder.

 

Rz. 8a

Der neue § 19a EStG[2] regelt, dass geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von Vermögensbeteiligungen an Mitarbeiter nicht sofort bei Gewährung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt bei Eintritt eines der in § 19a Abs. 4 EStG bezeichneten Ereignisses versteuert werden müssen. Gem. § 19a Abs. 5 EStG muss das Betriebsstätten-FA im Falle einer beantragten Anrufungsauskunft i. S. des § 42e EStG den vom Arbeitgeber nicht besteuerten Vorteil i. S. des § 19a Abs. 1 EStG bestätigen. Anspruch auf eine Anrufungsauskunft haben der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als Beteiligte, ggf. auch ein die Pflichten des Arbeitgebers erfüllender Dritter.[3]

[2] G. v. 3.6.2021, BGBl I 2021, 1498 mit Wirkung v. 1.7.2021; Seifert, StuB 2021, 546; Bergan/Fahsel, FR 2021, 729; Bleschick, EStB 2022, 27; Weitnauer, GWR 2022, 39.
[3] BMF v. 16.11.2021, IV C 5 – S 2347/21/10001:006, Rz. 52ff.; Zantopp, NWB 2021, 3776; Zapf, FR 2022, 437.

3.2 Gegenstand der Anrufungsauskunft

 

Rz. 9

Gegenstand der Anrufungsauskunft ist, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die LSt (Einbehaltung/Abführung) anwendbar sind, und auf sämtliche Fragen zu Form und Inhalt der Lohnbuchführung, Arbeitnehmer-Eigenschaft bestimmter Personen.[1]

Die Anrufungsauskunft kann die Frage betreffen, wie und in welcher Höhe bei einem unstreitig vorliegenden Arbeitsverhältnis der LSt-Abzug durchzuführen ist. Dies kann etwa die Frage betreffen, ob eine bestimmte Zuwendung lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn ist oder z. B. durchlaufender Posten oder Rabatte.[2] Gegenstand der Anrufungsauskunft können auch Fragen der Führung des einzelnen Lohnkontos, Probleme der Behandlung geldwerter Vorteile, der Steuereinbehaltung und der LSt-Abführung sein. Ebenfalls Gegenstand der Anrufungsauskunft kann die Bewertung von Sachbezügen sein. Von dieser Bewertung hängt ab, in welcher Höhe der Arbeitgeber im Einzelfall LSt einbehalten muss. Allerdings kann sich in diesem Fall die Auskunft des FA nur auf den gegenwärtigen Wert oder die Prinzipien der Bewertung, nicht auf zukünftige Werte, beziehen.

Mit der Anrufungsauskunft nach § 42e EStG steht ein geeignetes Verfahren zur Verfügung, um lohnsteuerliche Fragen im Zusammenhang mit Mitarbeiterbeteiligungsmodellen zu klären.[3] Gem. § 100 Abs. 5 EStG kommt eine Anrufungsauskunft auch im Zusammenhang mit Förderbeträgen zur betrieblichen Altersversorgung in Betracht.[4] Anrufungauskünfte werden im Zusammenhang mit Gehaltsoptimierungsmodellen in der Form einer Umwandlung von stpfl. Arbeitslohn in eine steuerfreie oder pauschal versteuerte Zuwendung beantragt/erteilt[5], oder im Zusammenhang mit Nettolohnvereinbarungen.[6]

 

Rz. 10

Nicht dagegen kann sich die Anrufungsauskunft auf Bereiche beziehen, für die kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klärung durch das Betriebsstätten-FA besteht. Das ist der Fall, soweit bestimmte Aufwendungen aufgrund einer Eintragung in den ELStAM zu berücksichtigen sind (Werbungskosten, bestimmte Freibeträge). Sofern beim Arbeitnehmer im Rahmen des LSt-Ermäßigungsverfahrens Freibeträge zu berücksichtigen sind, speichert das FA diese LSt-Abzugsmerkmale in der ELStAM-Datenbank. Der Arbeitnehmer erhält einen Ausdruck der ELStAM mit den jeweils geltenden Merkmalen zur Vorlage beim Arbeitgeber.Der Arbeitgeber darf die Aufwendungen etc. beim LSt-Abzug nur berücksichtigen, wenn sie in den ELStAM eingetragen sind (unabhängig von ihrer Richtigkeit). Die Eintragungen In den ELStAM haben insoweit also Vorrang vor der Anrufungsauskunft. Für den Arbeitgeber besteht so keine Unsicherheit, die durch eine Anrufungsauskunft beseitigt werden müsste. Für den Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit, die Eintr...

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