Rz. 33

Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis auf richtige und vollständige Erstellung und Aushändigung der LSt-Bescheinigung. Andererseits ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber berechtigt, nach Abs. 1 zu verfahren, d. h. die elektronische LSt-Bescheinigung an das FA zu übersenden oder ihm die LSt-Bescheinigung nach dem in Abs. 1 S. 3 vorgeschriebenen Muster auszuhändigen. Der Arbeitnehmer hat jedoch dem Arbeitgeber gegenüber einen Anspruch auf Ausstellung einer richtigen und ggf. Berichtigung einer unrichtigen LSt-Bescheinigung. Streitigkeiten hierüber sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten, für die der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten (§ 2 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG), nicht der Finanzrechtsweg, eröffnet ist.[1] Für einen Rechtsstreit um die richtige Ausfüllung der LSt-Bescheinigung ist der Finanzrechtsweg laut BAG jedenfalls dann gegeben, wenn die Entscheidung des Streits von der Anwendung steuerrechtlicher Normen abhängt.[2] Der Anspruch des Arbeitnehmers besteht jedoch nur bis Ende März des dem Abzugsjahr folgenden Jahrs.[3] Nur bis zu diesem Zeitpunkt ist ein LSt-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber möglich. Mit Änderung von § 42b Abs. 3 S. 2 EStG durch StModernG v. 18.7.2016[4] wurde die Frist für die Durchführung des LSt-Jahresausgleichs ab dem 1.1.2017 auf Ende Februar des dem Abzugsjahr folgenden Jahrs verkürzt. Danach hat die LSt-Bescheinigung keine bindende Wirkung mehr (Rz. 29a). Bei einer ESt-Veranlagung kann der Arbeitnehmer also unabhängig von der LSt-Bescheinigung die Anrechnung und Erstattung von LSt beantragen, sodass für einen Anspruch auf Änderung der LSt-Bescheinigung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.[5]

 

Rz. 34

Der Arbeitgeber ist zu einer Änderung der LSt-Bescheinigung nur berechtigt, soweit er den LSt-Abzug noch ändern kann. Dazu ist ihm nach § 41c Abs. 3 S. 1 EStG nach Ablauf des Kj. nur bis zu der (erstmaligen) Ausschreibung der LSt-Bescheinigung erlaubt. Die ESt-Veranlagung hat insoweit Vorrang. Wenn der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, die LSt-Bescheinigung zu ändern, hat auch der Arbeitnehmer keinen Anspruch hierauf.[6]

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