Rz. 35

Damit die Zuschläge steuerfrei sind, müssen sie für "tatsächlich geleistete" Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden (§ 3b Abs. 1 EStG). Gemeint ist, dass der Arbeitnehmer innerhalb der besonderen Zeiten (Rz. 31ff.) tatsächlich gearbeitet haben muss.[1] Für pauschale Zuschläge greifen mitunter Ausnahmen (Rz. 29). Hiermit gehen besondere Nachweispflichten einher (Rz. 38ff.). § 3b EStG verlangt nicht, dass diese Arbeit als Überstunden zur regelmäßigen Arbeit hinzukommt. Die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit braucht auch nicht am regelmäßigen Arbeitsplatz erbracht zu werden; dies kann auch in der Privatwohnung des Arbeitnehmers geschehen.[2]

 

Rz. 36

Keine Steuerfreiheit besteht, wenn die Arbeit nicht tatsächlich an den genannten Zeiten geleistet wird, z. B. bei:

  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall[3];
  • Urlaubsgeld[4];
  • Lohn eines von der beruflichen Arbeit freigestellten Betriebsratsmitglieds[5];
  • Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten nach § 11 MuSchG, etwa in Gestalt eines Ausgleichs wegen Fortfalls einer Schichtzulage.[6]
[1] Levedag, in Schmidt, EStG, 2020, § 3b EStG Rz. 4.
[2] FG Münster v. 21.8.1975, II 722/75 E, EFG 1975, 1985, rkr.

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