Rz. 33

§ 39e Abs. 10 EStG ermöglicht es der Finanzverwaltung, die nach § 39e Abs. 2 S. 1 EStG gespeicherten Daten für einkommensteuerlich nicht erfasste Stpfl. zur Prüfung der ESt-Pflicht und bei einkommensteuerlich bereits erfassten Stpfl. zur Durchführung der Besteuerung nach § 46 EStG ab Vz 2005 zu verwenden. Mit der ausdrücklichen Aufnahme des Jahres 2005 wird sichergestellt, dass die Anwendung sich nicht auf Vz ab 2009 beschränkt. Damit wird auch klargestellt, dass die bereits seit 2005 in § 22a EStG vorgesehenen Rentenbezugsmitteilungen für die Vz 2005 bis 2008 darunter fallen. Durch die verwaltungsinterne Zusammenführung vorhandener Mitteilungen zu Besteuerungsgrundlagen können für eine große Anzahl von Stpfl. bürokratische Belastungen durch Anfragen zur Klärung der steuerlichen Verhältnisse oder durch die Abgabe einer ESt-Erklärung vermieden werden. Die Vorschrift erhält die aus Gründen des Datenschutzes notwendige Erweiterung der gesetzlichen Regelung zur Nutzung der gespeicherten Daten über § 39e Abs. 2 EStG hinaus.

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