Rz. 40

Nach § 39 Abs. 8 EStG darf der Arbeitgeber die ihm bekannt gegebenen LSt-Abzugsmerkmale nur für den LSt-Abzug einschl. der KiSt verwenden. Die Vorschrift ist durch G. v. 7.12.2011[1] aus § 39b Abs. 1 S. 4 EStG bzw. § 39e Abs. 5 EStG übernommen worden. Der Arbeitgeber darf die LSt-Abzugsmerkmale im eigenen Unternehmen nicht für andere Zwecke als den LSt-Abzug heranziehen. Außerdem darf er diese Merkmale ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nicht an andere Personen offenbaren. Das betrifft auch die Offenbarung an andere Mitarbeiter des Unternehmens, die nicht mit dem LSt-Abzug betraut sind. Eine Offenbarung ist nur zulässig, soweit dies gesetzlich zugelassen ist. Verstöße gegen dieses Verwertungsverbot können den Arbeitgeber zivilrechtlich zu Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichten.

 

Rz. 41

Das Verwertungsverbot und das Geheimhaltungsgebot für die LSt-Abzugsmerkmale sind durch Abs. 9 zusätzlich durch eine Bußgeldvorschrift gegen eine vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung geschützt. Die Vorschrift wendet sich nicht nur an den Arbeitgeber, sondern an jeden Dritten. Auch für einen Dritten führt die unbefugte Verwertung oder Offenbarung der LSt-Abzugsmerkmale zu einer Ordnungswidrigkeit. Betroffen sind damit im Wesentlichen die Mitarbeiter des Arbeitgebers, die mit dem LSt-Abzug beschäftigt sind. Die Geldbuße beträgt bis zu 10.000 EUR. Die Vorschrift entspricht dem Bußgeldtatbestand bei unzulässiger Verwendung der Identifikationsnummer nach § 50f Abs. 1 Nr. 2 EStG.

[1] BStBl I 2011, 1171.

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