Rz. 7

Nach § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG können auch Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG pauschaliert besteuert werden. Ein Geschenk setzt eine unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten voraus, die nicht als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung anzusehen ist und, dass beide Seiten über die Unentgeltlichkeit einig sind.[1] Einzubeziehen sind auch die Geschenke, die die Freigrenze von 35 EUR nicht übersteigen.[2] Die Differenzierung zwischen betrieblich veranlassten Zuwendungen und Geschenken ist für die Möglichkeit der Pauschalierung ohne Bedeutung. Auf Seiten des Zuwendenden sind aber die betrieblich veranlassten Zuwendungen und die Pauschalsteuer als Betriebsausgaben abziehbar, während Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Zuwendenden sind, nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG bei Überschreiten der 35-EUR-Grenze nicht abziehbar sind. In die 35-EUR-Grenze ist die Pauschalsteuer nicht einzubeziehen.[3] Ist das Geschenk als Betriebsausgabe wegen Überschreitung der 35-EUR-Grenze nicht abziehbar, gilt dies auch für die Pauschalsteuer, da sie Teil der Zuwendung und damit des Geschenkes ist.[4]

Bei Zuwendungen an Dritte handelt es sich regelmäßig um Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG oder Incentives, z. B. Reise oder Sachpreise aufgrund eines ausgeschriebenen Verkaufs- oder Außendienstwettbewerbs, oder auch Nutzungsüberlassungen. Leistet der Empfänger Zuzahlungen, ändert sich nicht der Charakter als Zuwendung; es mindert sich lediglich die Bemessungsgrundlage, nicht aber bei Zuzahlungen Dritter. Bei Aufmerksamkeiten i. S. d. R 19.6. Abs. 1 LStR 2015, die dem Empfänger wegen eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, sind nicht steuerbar und steuerpflichtig.[5] Die Pauschalierung ist auch dann zulässig, wenn der Zuwendende dem FA gegenüber die Namensnennung des Empfängers verweigert und die Zuwendungen daher unter das Abzugsverbot des § 160 AO fallen, oder wenn es sich um rechtswidrige Handlungen wie beim Betriebsausgabenabzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG handelt.[6]

[2] BFH v. 16.10.2013, VI R 52/11, BFH/NV 2014, 397; BFH v. 30.3.2017, IV R 13/14, BFH/NV 2017, 1098; Ettlich, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 37b EStG Rz. 51; Loschelder, in Schmidt, EStG, 2019, § 37b EStG Rz. 9.
[3] BMF v. 19.5.2015, IVC 6- S 2297-b/14/10001, Rz. 25, BStBl I 2015, 468.
[4] BFH v. 30.3.2017, IV R 13/14, BFH/NV 2017, 1098; BMF v. 19.5.2015, IV C 6 – S 2297-b/14/10001, Rz. 26, BStBl I 2015, 468; Niermann, DB 2008, 1231; Loschelder, in Schmidt, EStG, 2019, § 37b EStG Rz. 10; a. A. Kohlhaas, FR 2012, 950, Pauschalsteuer ist immer abzugsfähige Betriebsausgabe.
[6] BT-Drs. 16/2712.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge