Rz. 2

Begünstigt sind nur die Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen und -anwartschaften (sog. past service).[1] Dies betrifft zum einen ehemalige Arbeitnehmer. Zum anderen sind die zum Übernahmezeitpunkt bereits erdienten Anwartschaften der aktiven Arbeitnehmer begünstigt. Darunter fallen auch Nachschussleistungen nach dem Übernahmezeitpunkt in Bezug auf die Auszahlungsphase oder beim Wechsel des Pensionsfonds.[2] Noch nicht erdiente Versorgungsanwartschaften (sog. "future service") sind nicht erfasst;[3] hierfür greift lediglich der beschränkte Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG.[4]

 

Rz. 2a

Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift keine dauerhafte Sonderprivilegierung der Pensionsfonds beabsichtigt, sondern die Einführung des Durchführungswegs Pensionsfonds flankiert.[5] Bei einem Gesamtplan für eine Erstübertragung und weitere laufende Folgeübertragungen sind die anschließenden Übertragungen daher nicht von der Vorschrift, sondern nur von § 3 Nr. 63 EStG erfasst.[6] Die Begründung einer Pensionsverpflichtung und die anschließende Übertragung auf einen Pensionsfonds, um die Höchstgrenze des § 3 Nr. 63 EStG zu unterlaufen, wären m. E. missbräuchlich i. S. d. § 42 AO.

 

Rz. 2b

Künftige Rentenerhöhungen stellen keinen "past service" dar. Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch für Verpflichtungen, die der Anpassungsprüfungspflicht unterliegen, eine jährliche Erhöhung von bis zu 1 % als Teil des "past service" berücksichtigt werden.[7] Ggf. kann durch einen Barwertvergleich die Gleichwertigkeit des rechnerisch übertragungsfähigen "past service" mit der auf den Pensionsfonds übertragenen Versorgung nachgewiesen werden.[8]

[1] Gl. A. Förster/Meier/Weppler, BetrAV 2005, 726; Neufang/Schäfer/Stahl, BB 2017, 1559.
[2] Wellisch, BB 2013, 1047.
[3] Heeg/Schramm, DStR 2007, 1706.
[5] BT-Drs. 14/5150, 34; a. A. Ulbrich/Schwebe, BB 2013, 2973.
[6] BMF v. 6.12.2017, IV C 5 – S 2333/17/10002, Rz. 56, BStBl I 2018, 147; a. A. Ulbrich/Schwebe, BB 2013, 2973, und Killat, DStR 2013, 1925 bei unregelmäßigen Übertragungen.

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