Rz. 8

Die Steuerfreiheit ist für diejenigen Beiträge ausgeschlossen, für die der Arbeitnehmer die individuelle Besteuerung nach § 1a Abs. 3 BetrAVG durch den Arbeitgeber verlangt hat, um die Förderung nach § 10a EStG und Abschnitt XI des EStG zu erreichen. Die konkrete Höhe kann der Arbeitnehmer im Rahmen des § 1a Abs. 1 BetrAVG festlegen. Bei nicht Rentenversicherungspflichtigen geht dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber.[1] Der Verzicht auf die Steuerfreiheit muss vor der Fälligkeit des Entgelts erklärt werden.[2] Unabhängig von S. 2 kann der Arbeitnehmer bei Direktversicherungsbeiträgen bis zur ersten Beitragsleistung auf die Steuerfreiheit verzichten (§ 52 Abs. 4 S. 12, 13 EStG), um die Pauschalierung nach § 40b EStG zu erreichen (§ 52 Abs. 40 S. 2 EStG).

 

Rz. 8a

Der Verzicht auf die Steuerfreiheit ist zum einen für Arbeitgeberbeiträge möglich, die aus der freiwilligen Entgeltumwandlung stammen (§ 1a Abs. 3 BetrAVG). Er gilt aber auch für andere arbeitnehmerfinanzierte Arbeitgeberbeiträge (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 2. Halbs. BetrAVG, sog. Eigenbeiträge des Arbeitnehmers, i. V. m. § 1a Abs. 3 BetrAVG), z. B. bei einer tarifvertraglichen Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer. Die freiwilligen und die verpflichtenden Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers sind gleichrangig zu behandeln.[3] Für rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge ist der Verzicht auf die Steuerfreiheit ausgeschlossen.

 

Rz. 8b

Die verpflichtenden Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers wurden von der Finanzverwaltung bis 2011 nicht als begünstigte Arbeitgeberbeiträge behandelt.[4] Eine dementsprechend vorgenommene Lohnversteuerung durch den Arbeitgeber konnte für das Jahr 2011 noch bis zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung oder im Rahmen einer noch offenen Einkommensteuerfestsetzung des Arbeitnehmers rückgängig gemacht werden. Dies entfiel jedoch, wenn der Arbeitnehmer die Altersvorsorgeförderung (Altersvorsorgezulage – § 83 EStG, Sonderausgabenabzug – § 10a EStG) beanspruchte. In diesen Fällen musste der Arbeitnehmer abweichend von S. 2 nicht ausdrücklich auf die Steuerfreiheit verzichten, sondern er erhielt die Steuerfreiheit nur auf Antrag.[5]

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