Rz. 1

Die Steuerfreiheit betrifft zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Es geht um Unterstützungen bei Wiedereinstieg in den Beruf nach einer Elternzeit oder im Fall der Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen. Die Vorschrift gilt ab Vz 2015.[1]

§ 3 Nr. 33 EStG ist neben § 3 Nr. 34a EStG anwendbar.

[1] G. v. 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417 (Zollkodex-Anpassungsgesetz); BT-Drs. 18/3441 v. 3.12.2014.

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