Rz. 3

Die Steuerfreiheit gilt nur für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten. Der Arbeitgeber muss also die Weiterbildungsleistung nicht selbst durchführen, sondern kann auch einen Anderen damit beauftragen. Die Weiterbildungsleistungen müssen aber auf einem Dienstverhältnis zum gewährenden Arbeitgeber beruhen. Begünstigt sind somit lediglich Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 LStDV), nicht aber selbstständig tätige Mitarbeiter eines Betriebs, z. B. Handelsvertreter. Die Steuerfreiheit gilt nach dem Gesetzeswortlaut nicht für Weiterbildungsleistungen, die ein anderer als der (eigene) Arbeitgeber gewährt. Bei Leiharbeitnehmern sind also nur Weiterbildungsleistungen des Verleihers und von ihm veranlasste Weiterbildungsleistungen, nicht aber Weiterbildungsleistungen begünstigt, die der Entleiher erbringt oder veranlasst. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz von Leiharbeitern und Stammbelegschaft hat m. E. keine steuerrechtliche Bedeutung.

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