Rz. 32
Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs ist das Verlangen des Arbeitnehmers. Dieses muss ausdrücklich mit einer Begründung gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen. Form- oder Fristvorschriften bestehen für die Geltendmachung nicht.[1]
Rz. 33
Außerdem bedarf es eines für den Arbeitnehmer geeigneten Tagesarbeitsplatzes. Dies wird dann bejaht, wenn der Nachtarbeit den für den Tagesarbeitsplatz bestehenden Anforderungen genügt und die erforderliche Qualifikation aufweist.[2]
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