Rz. 16

Zunächst muss – im Gleichlauf zum Schutz der Schichtarbeitnehmer – nach Abs. 1 die Festlegung der Arbeitszeit nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit erfolgen. Die durch die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen aufgestellten Regeln für Schichtarbeiter können entsprechend ihrem Sinn und Zweck angewandt werden, da Schichtarbeitnehmer häufig auch Nachtarbeitnehmer i. S. d. § 2 Abs. 5 ArbZG sind.[1]

[1] S. oben 2.2.2 und 2.2.3.

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