Rz. 20

In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung können abweichende Regelungen getroffen werden (§ 7 ArbZG). Kraft Gesetzes sind unter den in § 14 ArbZG bestimmten Voraussetzungen auch bei Notfällen oder in außergewöhnlichen Fällen Abweichungen zulässig.

 

Rz. 21

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) enthält für Mütter keine vom ArbZG abweichenden Pausenregelungen. Es ist lediglich in § 9 Abs. 3 MuSchG vorgesehen, dass der Arbeitgeber sicherzustellen hat, dass die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unterbrechen und dass sie sich während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Pausenzeiten. Die in § 7 Abs. 2 MuSchG vorgesehenen Stillzeiten sind zusätzlich zu gewähren und dürfen nicht mit den Ruhepausen nach § 4 verrechnet werden (§ 23 Abs. 1 MuSchG).

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