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Um die gesundheitliche Versorgung und Betreuung der Bevölkerung auch an Sonn- und Feiertagen zu gewährleisten, lässt das Gesetz die Beschäftigung in Krankenhäusern sowie anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen an diesen Tagen zu. Dem Ausnahmetatbestand unterfallen zunächst alle stationären Einrichtungen, in denen Kranke, die ärztliche Behandlung oder Pflege bedürfen, versorgt werden. Hierzu zählen Krankenhäuser, aber auch Rehabilitationskliniken, Sanatorien, Kurkliniken , Kur- und Pflegeheime, Obdachlosenunterkünfte, Frauenhäuser sowie Senioren- oder Kinderheime. Aber auch der Bereich der rein pflegerischen Versorgung wird hiervon erfasst, so dass auch Arbeitnehmer von ambulanten Pflegediensten an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden dürfen.[1]

Der Begriff der Betreuung ist weit auszulegen, sodass hierunter die Leistung jeglicher notwendiger Arbeiten wie Hilfe beim Essen, Anziehen oder Waschen zählt. Dabei kann eine Betreuung auch nur in Form eines Bereitschaftsdienstes erfolgen. Auch wenn keine permanente Betreuung erfolgt, sondern nur in Notfällen Mitarbeiter, die Bereitschaftsdienst leisten, zur Verfügung stehen, greift der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ein. Daher werden nur reine Wohnheime ohne jegliches Betreuungspersonal nicht erfasst.

[1] BT-Drucks. 12/5888 S. 29.

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