Art. 75
(1) 1Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger oder seine Hinterbliebenen hat bzw. haben für den Bezug einer Rente oder einer Zulage zu einer Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem sie wohnen, bei dem zuständigen Träger oder bei dem Träger des Wohnorts einen Antrag zu stellen, der ihn sodann dem zuständigen Träger übermittelt. 2Für die Einreichung des Antrags gilt folgendes:
(2) Der zuständige Träger teilt dem Antragsteller seine Entscheidung unmittelbar oder über die Verbindungsstelle des zuständigen Staates mit; ein Doppel seines Bescheides übermittelt er der Verbindungsstelle des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Antragsteller wohnt.
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