Die vom Arbeitgeber gezahlten vermögenswirksamen Leistungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn[1], der dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Für ihre zeitliche Zuordnung (Lohnzahlungszeitraum) gilt:

  • Laufende vermögenswirksame Leistungen sind dem Lohnzahlungszeitraum zuzurechnen, dem auch der übrige laufende Arbeitslohn zuzurechnen ist.
  • Sind Abschlagszahlungen geleistet worden, stellen die bei der Lohnabrechnung ausgezahlten Beträge Arbeitslohn des abgelaufenen Kalenderjahres dar, wenn der Lohnabrechnungszeitraum 5 Wochen nicht übersteigt, er noch im abgelaufenen Kalenderjahr endet und die Lohnabrechnung selbst innerhalb von 3 Wochen nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraums erfolgt.[2] Deshalb sind in diesen Fällen vermögenswirksame Leistungen dem abgelaufenen Kalenderjahr zuzuordnen, wenn sie bis spätestens 21.1. des neuen Kalenderjahres erbracht werden.
  • Sind vermögenswirksame Leistungen sonstige Bezüge, sind sie dem Kalenderjahr des Zuflusses beim Arbeitnehmer zuzuordnen.[3]

Für die Zurechnung vermögenswirksamer Leistungen zum abgelaufenen Kalenderjahr kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs beim Anlageinstitut nicht an.

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