Eine vorzeitige Verfügung ist auch dann unschädlich, wenn der Arbeitnehmer den Erlös aus dem vorzeitigen Verkauf der vermögenswirksamen Anlage, z. B. Aktien, innerhalb der folgenden 3 Monate unmittelbar für die eigene Weiterbildung oder für die Weiterbildung seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-/Lebenspartners einsetzt.

  • Diese Weiterbildungsmaßnahme muss außerhalb des Betriebs, dem der Arbeitnehmer bzw. sein Ehe-/Lebenspartner angehört, durchgeführt werden.
  • Es müssen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die der beruflichen Weiterentwicklung des Arbeitnehmers dienen und über arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildungen hinausgehen.
  • Hat der Arbeitnehmer die vermögenswirksamen Leistungen im Unternehmen des Arbeitgebers angelegt, und hierdurch Rechte am Arbeit gebenden Unternehmen begründet, ist die unschädliche Verfügung nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber bzw. das Unternehmen zustimmt.

Der Nachweis erfolgt durch Vorlage einer von einer Beratungsstelle im Sinne der Richtlinie zur Förderung von Prämiengutscheinen und Beratungsleistungen im Rahmen des Bundesprogramms "Bildungsprämie" ausgestellten und von einem Weiterbildungsanbieter ergänzten Bescheinigung.[1]

 
Praxis-Beispiel

Sparzulagenunschädlicher Aktienverkauf für Weiterbildungsmaßnahme

Ein Arbeitnehmer legt nach einem Wertpapier-Sparvertrag jährlich jeweils 400 EUR vermögenswirksam an. Das Ende der Sperrfrist liegt in 2027. Für die Jahre 2020 bis 2023 hat das Finanzamt Arbeitnehmersparzulagen festgesetzt, die aufgrund der 7-jährigen Sperrfrist noch nicht ausgezahlt worden sind. Der Arbeitnehmer verkauft zum 3.6.2024 einen Teil der mit vermögenswirksamen Leistungen erworbenen Aktien. Der Verkaufspreis wird für eine begünstigte Weiterbildungsmaßnahme verwendet.

Ergebnis: Weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Nr. 4 5. VermBG vorliegen, ist der vorzeitige Aktienverkauf sparzulagenunschädlich. Folglich verbleibt es bei den für die Sparjahre 2020 bis 2023 festgesetzten Arbeitnehmersparzulagen; deren Festsetzungen werden vom Finanzamt nicht aufgehoben. Vielmehr gilt die vorzeitige unschädliche Verfügung als Ende der Sperrfrist. Hierdurch wird die gesamte festgesetzte Arbeitnehmersparzulage fällig, soweit sie auf die verkauften Aktien entfällt und zugunsten des Arbeitnehmers an das Anlageinstitut ausgezahlt.[2]

Aufgrund des Ablaufs der Sperrfrist am 3.6.2024 wird das Finanzamt die Arbeitnehmersparzulagen für die in diesem Vertrag weiter vermögenswirksam angelegten Leistungen unmittelbar an den Arbeitnehmer auszahlen.

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