Die Beitragsberechnung weicht in Phasen der Freistellung von den übrigen Zweigen der Sozialversicherung ab. Das laufende Arbeitsentgelt ist immer nach dem Entstehungsprinzip zu verbeitragen. Wird ein Wertguthaben für eine vollständige Freistellung in Anspruch genommen, fallen in dieser Zeit keine Unfallversicherungsbeiträge an. Sie werden ausschließlich in der Ansparphase erhoben. Wird jedoch Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase monatlich weitergezahlt, das nicht aus dem Wertguthaben entnommen wird, besteht auch in der Unfallversicherung Beitragspflicht. Beispielhaft kann dies bei vermögenswirksamen Leistungen oder einem Firmenwagen als geldwerter Vorteil der Fall sein.

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