Entscheidungsstichwort (Thema)

Sondergewinn nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ausgleichszahlungen an einen Land- und Forstwirt für das Zurverfügungstellen und Bewirtschaften von Ausgleichsflächen für die mit der Bebauung von Grundstücken verbundenen Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild stellen Sondergewinne nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG dar.

2) Die Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen sind nicht mit dem Grundbetrag i.S. des § 13a Abs. 4 EStG abgegolten.

3) Ein pauschaler Abzug von Betriebsausgaben gemäß § 13a Abs. 6 Satz 3 EStG oder § 51 EStDV kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

EStG § 13a Abs. 4, 6 S. 3; EStDV § 51; EStG § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.09.2013; Aktenzeichen IV R 57/10)

BFH (Urteil vom 11.09.2013; Aktenzeichen IV R 57/10)

 

Tatbestand

I.

Umstritten ist die steuerliche Behandlung von Ausgleichszahlungen an einen Land- und Forstwirt für das Zurverfügungstellen und Bewirtschaften von Ausgleichsflächen für die mit der Bebauung von Grundstücken verbundenen Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger betreibt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in A-Stadt. Seinen Gewinn ermittelte er im Streitjahr 2002 nach Durchschnittssätzen gem. § 13a Einkommensteuergesetz (EStG). Für die im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze galt die Pauschalierungsregelung des § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG).

Der Kläger ist zugleich Eigentümer des 55.591 qm großen Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur 25, Flurstück 35.

Mit Vertrag vom 18. Oktober 2000, auf den Bezug genommen wird, verpflichtete sich der Kläger, gegenüber der Stadt A-Stadt eine Teilfläche dieses Grundstücks in einer Größe von ca. 55.100 qm aufzuforsten und ggf. einen Teich anzulegen. Die aufzuforstende Fläche sollte nach § 1 des Vertrages als Kompensationsfläche für zukünftige Bauleitpläne eingesetzt werden. Dementsprechend verpflichtete sich der Kläger gem. §§ 3 und 4 des Vertrages vom 18. Oktober 2000 zugleich, den für die Aufforstung erforderlichen Antrag bei der unteren Forstbehörde und der unteren Landschaftsbehörde zu stellen, die Aufforstung und Renaturierung nach den Vorgaben der unteren Forstbehörde und der unteren Landschaftsbehörde vorzunehmen sowie die erforderlichen laufenden Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die für den ordnungsgemäßen Bestand der Renaturierungsfläche erforderlich sind, auf eigene Kosten durchzuführen. Für den Fall der Ablehnung des Aufforstungsantrages ist in § 3 eine Rückabwicklung der Vereinbarung vorgesehen. Alle Rechte aus der Nutzung der Kompensationsfläche, insbesondere der Verwertung des Holzschlages, verbleiben nach § 9 des Vertrages beim Kläger als Eigentümer der Ausgleichsfläche.

Gem. § 8 der Vereinbarung vom 18. Oktober 2000 zahlt die Stadt A-Stadt dem Kläger für die Bereitstellung der Renaturierungsfläche eine einmalige Entschädigung i.H.v. 6 DM pro qm, deren Auszahlung nach der Vereinbarung wie folgt geregelt ist:

nach Vertragsabschluss und Vorlage

der erforderlichen Genehmigungen

30 v.H.

=

99.180 DM

nach Beginn der Maßnahme

30 v.H.

=

99.180 DM

nach Abschluss und Abnahme der Maßnahme

20 v.H.

=

66.120 DM

ein Jahr nach Abschluss und Abnahme

20 v.H.

=

66.120 DM

Zur Höhe der Ausgleichszahlung teilte die Stadt A-Stadt dem Kläger mit, der Ausgleichsbetrag setze sich zusammen aus einer Entschädigung i.H.v. 4 DM pro qm und Anpflanzungskosten i.H.v. 2 DM pro qm. Auf das diesbezügliche Schreiben der Stadt A-Stadt vom 18. Oktober 2000 wird verwiesen.

Mit Bescheid vom 8. Dezember 2000 erteilte das Forstamt B-Stadt dem Kläger – entgegen der im Vertrag vom 18. Oktober 2000 vorgesehenen Fläche von 55.100 qm – lediglich die Genehmigung zur Aufforstung einer Fläche von insgesamt 51.291 qm. Dementsprechend ermittelten der Kläger und die Stadt A-Stadt einvernehmlich einen Ausgleichsbetrag i.H.v. insgesamt 307.746 DM (= 6 DM/qm × 51.291 qm), der u.a. wie folgt an den Kläger ausgezahlt wurde:

3. Januar 2001

92.323,80 DM

(30 v.H. von 307.746 DM)

16. November 2001

92.323,80 DM

(30 v.H. von 307.746 DM)

23. Oktober 2002

25.000 EUR

Der Kläger forstete die Gesamtfläche von 51.291 qm auf. Hierzu pflanzte er ca. 9.900 Eichen, die bei ihrer Anpflanzung eine Größe von 1,60 m bis 1,80 m aufwiesen. Einen 45 m breiten Streifen im Nordosten forstete er mit verschiedenen anderen Baum- und Straucharten auf.

Die Anschaffungskosten für die Bäume bzw. Pflanzen betrugen – ausweislich der eingereichten Rechnungen, auf die verwiesen wird – 15.946,03 EUR zuzüglich 1.585,59 EUR Umsatzsteuer im Jahr 2001 und 1.999,50 EUR zuzüglich 319,92 EUR Umsatzsteuer im Jahr 2002. Sie ermitteln sich wie folgt:

Anschaffungskosten (netto)

Vorsteuer

Rechnung vom 14.11.2001

3.377,35 EUR

236,41 EUR

Rechnung vom 16.11.2001

2.172,99 EUR

347,68 EUR

Rechnung vom 30.11.2001

7.353,50 EUR

514,75 EUR

Rechnung vom 27.12.2001

3.042,19 EUR

486,75 EUR

15.946,03 EUR

1.585,59 EUR

Rechnung...

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