rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schätzung von Übernachtungskosten bei im internationalen Fernverkehr tätigem Fernfahrer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist davon auszugehen, dass bei einem im internationalem Fernverkehr tätigen Fernfahrer, der im Regelfall in der Schlafkabine des LKW übernachtet, typischerweise Kosten für die Übernachtung entstehen, die als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig sind.

2. Wenn Einzelnachweise nicht vorliegen, sind diese nach § 162 AO zu schätzen. Eine Schätzung in Höhe von 5 Euro je Übernachtung erscheint hierbei nicht überhöht.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1; AO § 162

 

Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2010 vom 04.12.2012 und der Einspruchsentscheidung vom 15.07.2015 wird die Einkommensteuer auf 1.693 EUR herabgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit Übernachtungsaufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Der Kläger war im Streitjahr 2010 als Kraftfahrer im internationalen Fernverkehr für die Firma …, ein im internationalen Transport tätiges Speditions- und Logistikunternehmen, nichtselbständig tätig. Er übte seine Tätigkeit in Deutschland, England, Belgien, Luxemburg, Italien, Schweiz, Niedelande und Frankreich aus. Auf die mit Schriftsatz vom 28.07.2015 vorgelegten monatlichen Spesenabrechnungen der Firma … wird Bezug genommen. Der Kläger hatte die Möglichkeit, in der Schlafkabine der von ihm gefahrenen LKW's zu übernachten.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Kosten einer doppelten Haushaltsführung geltend, die das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid vom 04.12.2012 nicht anerkannte. Dagegen erhob der Kläger Einspruch und machte neben weiteren, nicht mehr streitigen Werbungskosten, erstmals Übernachtungskosten als Fernfahrer für 194 Übernachtungen mit einer „Pauschale” von 5 EUR je Übernachtung unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.03.2012 VI R 48/11 geltend. Der Einspruch blieb insgesamt ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 15.07.2013). Die Berücksichtigung von Übernachtungskosten ohne Belege lehnte das Finanzamt unter Verweis auf H 9.7 der Lohnsteuerrichtlinien ab.

Dagegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger die Berücksichtigung von Übernachtungskosten als Fernfahrer i.H.v. 5 EUR je Übernachtung beantragt. Dadurch würden typische Aufwendungen für Fernfahrer wie die Benutzung von Duschen auf Raststätten usw. abgegolten. Üblicherweise sei ein Erhalt von Quittungen hierfür nicht möglich. Auf Anforderung des Gerichts, Unterlagen vorzulegen, aus denen die Anzahl der auswärts erfolgten Übernachtungen ersichtlich ist, legte der Kläger die monatlichen Spesenabrechnungen seines Arbeitgebers für seine jeweiligen Auswärtseinsätze vor.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid vom 04.12.2012 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 15.07.2013 dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten i.H.v. 970 EUR berücksichtigt werden und die Einkommensteuer auf dieser Grundlage neu berechnet wird.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen und beruft sich zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung.

Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Die Streitfall wurde mit Beschluss vom 31.08.2015 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Das Finanzamt hat zu Unrecht von einer Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit den Übernachtungen des Klägers im LKW abgesehen.

1. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind als Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch beruflich veranlasste Reisekosten abzuziehen. Hierzu zählen auch Aufwendungen für Übernachtungen (BFH-Urteil vom 11. Mai 1990 VI R 140/86, Bundessteuerblatt – BStBl-111990, 777).

Zwar kommt ein Ansatz der früher in den Lohnsteuerrichtlinien festgelegten Pauschbeträge für Übernachtungen im Ausland nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 28.03.2012 VI R 48/11, 8StBIII 2012, 926). Es können jedoch die tatsächlich angefallenen Aufwendungen für Übernachtungen berücksichtigt werden. Wie der BFH im vorgenannten Urteil festgestellt hat, sind die Aufwendungen für Übernachtungen, wenn Einzelnachweise nicht vorliegen, nach § 162 Abgabenordnung (AO) zu schätzen. Hierbei ist davon auszugehen, dass bei einem im internationalen Fernverkehr tätigen Fernfahrer, der im Regelfall in der Schlafkabine des LKW's übernachtet, typischerweise bestimmte Kosten – z. B. für Dusche, Toilette, Reinigu...

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