rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Überstundenvergütungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch bei Kenntnis von Überstundenvergütungen eines GmbH-Geschäftsführers hätte das Finanzamt hieraus vor der Entscheidung des BFH-Urteils Az.: I R 75/96 vom 19.3.1997 (BStBl II 1997, 577) nicht das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung gefolgert.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3; AO § 173 Abs. 2 J: 1977

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Überstundenvergütungen, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin in den Streitjahren gezahlt wurden, zu verdeckten Gewinnausschüttungen führten und zum Teil bestandskräftige Steuerbescheide deswegen geändert werden durften.

Die Klägerin ist eine 1990 gegründete GmbH (Stammkapital 50.000 DM), die sich im Bereich des Ladenbaus betätigt. Einziger Gesellschafter der Klägerin ist ihr Geschäftsführer. Die Klägerin hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1.7. bis zum 30.6. des Folgejahres. Gemeinsam mit dem von ihr ausgefüllten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Gründung einer Kapitalgesellschaft legte sie im Juli 1990 bei dem für die Veranlagung bis zu dem Jahr 1992 zuständigem Finanzamt für Körperschaften Hamburg-... den Gesellschaftsvertrag sowie die Eröffnungsbilanz vor. Aus den den Steuererklärungen für die Streitjahre beigefügten Jahresabschlüssen geht hervor, dass die Klägerin Geschäftsführergehälter in Höhe von 156.781,25 DM (1991/92), 217.375 DM (1992/93), 164.625 DM 1993/94) und 171.500 DM (1994/95) bezahlte. Wie sich diese Geschäftsführergehälter zusammensetzten, war nicht erkennbar. Das Finanzamt für Körperschaften Hamburg-... und seit 1993 das Finanzamt für Körperschaften Hamburg-... veranlagten die Klägerin erklärungsgemäß zur Körperschaft- und Gewerbesteuer mit Steuerbescheiden vom 15.6.1994 (1992), 28.9.1995 (1993), 2.4.1996 (1994) sowie 26.3.1997 für das Jahr 1995. Während die Steuerbescheide für die Jahre 1992 bis 1994 bestandskräftig wurden, ergingen die Bescheide für 1995 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Zugleich wurde die Klägerin in einer dem Körperschaftsteuerbescheid 1995 beigefügten Anlage erstmals darum gebeten, den für 1995 maßgeblichen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag nebst Tantiemevereinbarung einzureichen.

Aus den daraufhin vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die Klägerin mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer am 28.6.1991 einen Anstellungsvertrag schloss, in dem es auszugsweise heißt:

§ 2 Vergütung

Der Geschäftsführer erhält als Vergütung für seine Tätigkeit:

a) ein festes Jahresgehalt in Höhe von DM 60.000,- zahlbar in zwölf monatlichen Teilbeträgen von DM 5.000,- jeweils am Monatsende, ein Urlaubsgeld in Höhe von 100 % des monatlichen Grundgehaltes sowie eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 100 % des monatlichen Grundgehaltes. Die Auszahlung der Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüche erfolgt aufgrund von Gesellschaftsbeschlüssen unter Berücksichtigung der gegebenen Liquidität des Unternehmens. Das Bruttogehalt soll in angemessenen Zeitabständen ... .

b) Durch außergewöhnliche Terminarbeiten im monatlich abzurechnenden Überstundenentgelt, sofern die Sollarbeitszeit von monatlich 160 Stunden überschritten ist. Das Entgelt ... beträgt für jede volle Arbeitsstunde DM 31,25 ... .

c) Eine feste Tantieme von jährlich 15.000,- DM. Die Tantieme ist auf Wunsch jeweils in Teilbeträgen abzurechnen. Ist der dem Geschäftsführer zustehende Tantiemenbetrag bis zum November eines Jahres nicht abgerufen, so wird er in der Dezember-Gehaltsabrechnung berücksichtigt.

§ 3 Spesen und Auslagen

1. Reisekosten und sonstige Aufwendungen, die im Interesse der Gesellschaft notwendig waren, werden dem Geschäftsführer gegen Einzelnachweis erstattet. Tage- und Übernachtungsgelder können nach seiner Wahl auch im Rahmen der jeweils steuerlich zulässigen Höchstsätze pauschal abgerechnet werden.

2. Die Gesellschaft stellt dem Geschäftsführer für die Dauer des Dienstverhältnisses einen Dienstwagen zur Verfügung, den der Geschäftsführer auch zu Privatzwecken benutzen darf. Der durch Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie durch die Privatnutzung entstehende geldwerte Vorteil wird dem Geschäftsführer neben seinen Bezügen gewährt.

§ 8 Zeit und Arbeitseinteilung

In der Einteilung seiner Arbeitszeit ist der Geschäftsführer nicht weisungsgebunden.

Der Geschäftsführer darf im Zusammenhang mit der Leitung des gesamten Geschäftsbetriebes frei entscheiden. Einschränkungen bestehen nur bei den durch die Gesellschafterversammlung zu genehmigenden Geschäften.

§ 9 Urlaub

Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen jährlichen bezahlten Urlaub von 24 Arbeitstagen. Samstage werden dabei nicht mitgerechnet. Bis zu 18 Tage des Jahresurlaubes dürfen zusammenhängend genommen werden. Nimmt der Geschäftsführer den ihm zustehenden Urlaub nicht in Anspruch, so ist zusätzlich zu seinem Gehalt und seinem Urlaubsgeld ein Entgelt für die Nichtinanspruchnahme zu zahlen.

Das Entgelt für die Nichtinanspruchnahme des Jahres...

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