rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schädlichkeit eines Internetzugangs für die Anerkennung eines häuslichen Computers als Arbeitsmittel

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Anschluss eines häuslichen Personalcomputers an das Internet hat im Regelfall eine –der Abzugsfähigkeit der Anschaffungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit entgegenstehende– erhebliche private Nutzung zur Folge.

2. Die Anerkennung eines beruflich genutzten häuslichen Personalcomputers als Arbeitsmittel erfordert nachvollziehbare, d.h. vollständige, zeitnahe, wahrheitsgemäße und belegbare Aufzeichnungen über die jeweilige Art und Dauer der Nutzung eines PC.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Beteiligte

1. J B

2. A B

Finanzamt W

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Aufwendungen für einen vom Kläger angeschafften PC Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind.

Die Kläger haben für das Streitjahr Zusammenveranlagung beantragt. Beide beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lehrer an einer Hauptschule.

Der Kläger hat am 3. Januar 1997 für 5300,01 DM einen Personalcomputer Pentium 586 PCI, 200 MHZ mit 17 Zoll Monitor, Tintenstrahldrucker und Soundboxen gekauft. Der PC ist mit einer Soundkarte ausgestattet. Auf ihm sind folgende Programme aufgespielt: MS Windows 95, MS Internet Explorer, MS Office, MS Works, Micrografx Windows Draw, T-Online, Postbank Modern Cash, 5 Plus für Windows, Machs richtig 1997/98, Mathearbeit, Nccad 416 und 432, Sprint Layout, Telektra. Er ist ans Internet angeschlossen. Den Vorgänger-Computer hat der Kläger an seine Tochter verschenkt. Am 16. Juli 1998 hat die A-Hauptschule bestätigt, dass der Kläger das Fach Informatik sowie in der Klasse 9 das Fach Technik unterrichtet, für deren Vor- und Nachbereitung die Benutzung eines PC erforderlich sei. Darüber hinaus würden damit Protokolle, Stoffverteilungspläne und Elternbriefe gefertigt.

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung 1997 Absetzungen für Abnutzungen der Computeranlage in Höhe von 1.325 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers geltend. Der Beklagte berücksichtigte sie im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 1998 nicht. Der eingelegte Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 1999 abgewiesen.

Die Kläger machen in ihrer Klage geltend, der Computer werde wie sein vom Beklagten als Arbeitsmittel anerkannter Vorgänger nahezu ausschließlich beruflich genutzt. Die private Nutzung liege weit unter 10%. Der PC werde zeitlich sehr unterschiedlich eingesetzt. Neben den täglichen Arbeiten zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung werde er auch zur Planung und Nachbereitung unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Aktivitäten wie Markterkundung, Marktforschung, Aufenthalte im LSZU in A, Orientierung in Berufsfeldern, Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten u. a. verwendet. Im Streitjahr hätten sie zwei Schullandheimaufenthalte geplant, durchgeführt und nachbereitet. Allein die Erstellung eines ca. 50 Seiten umfassenden mit den Schülern zusammen erstellten Protokolls für jeden Schüler habe mehr als 100 Stunden Computerarbeit in Anspruch genommen. Durchschnittlich werde der PC wöchentlich mindestens 20 Stunden beruflich genutzt, das ergebe etwa 800 Stunden im Jahr. Privat werde er zur Führung des gemeinsamen Girokontos eingesetzt, das gleichzeitig Gehaltskonto sei. Daneben würden über e-mails die während des beruflichen USA-Aufenthalts geknüpften Kontakte aufrechterhalten. Geschäftsbriefe würden darauf nicht geschrieben, das geschehe auf einer Schreibmaschine. Die durchschnittliche private Verwendung belaufe sich auf etwa 1 Stunde wöchentlich und 52 Stunden im Jahr. Das ergebe einen privaten Anteil von 6,1% und sei damit von untergeordneter Bedeutung.

Der Internetanschluss sei erfolgt, nachdem der Computerraum der Schule 1996 einen solchen erhalten und sich die Schule am Projekt „Schulen ans Netz” beteiligt habe. Eine Soundkarte sei nötig, weil in der Schule verwendete Programme eine akustische Wiedergabe erforderten. Der Kläger habe sich nur dienstlich erforderliche Kenntnisse zum gezielten Einsatz im Unterricht und zu unterrichtsbegleitenden Arbeiten in der Datenverarbeitung in Kursen an der Schule, regionalen und überregionalen Fortbildungsveranstaltungen angeeignet. Da den Schülern auch der Umgang mit allgemein verwendbaren Programmen beigebracht werde, befänden sich solche sowohl auf dem Schulcomputer wie auf dem des Klägers. Damit lasse er auch die Nutzung nicht ausschließlich beruflicher Programme zu. Der Vorwurf des Beklagten, sie seien ihrer Pflicht zum Nachweis der beruflichen Nutzung nicht nachgekommen, treffe nicht zu. Der Beklagte habe selbst nicht genau angeben können, wie der Nachweis geführt werden solle. Das Angebot, Belege einzusehen, habe der Beklagte abgelehnt. Der Umfang der Nutzung des PC für den Kläger...

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