In Grenzfällen entscheidet der Parteiwille, so wie er in der vertraglichen Vereinbarung und insbesondere deren tatsächlicher Durchführung zum Ausdruck kommt.

Die subjektiven Vorstellungen der Parteien überlagern zwar die vorgenannten Gesichtspunkte grundsätzlich nicht, dem Parteiwillen kommt also keine alles überragende Bedeutung zu[1]; vielmehr ist die Abwägung nach objektiven oder objektivierbaren Gesichtspunkten vorzunehmen. Führt dies jedoch nicht weiter, weil sich die für und gegen eine Eingliederung sprechenden Gründe mehr oder weniger die Waage halten, kommt es letztendlich darauf an, was die Vertragsparteien übereinstimmend wollten.[2]

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