Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft in einer abhängigen Anstellung schuldet.

Hierdurch wird klargestellt, dass es nicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung ankommt, sondern lediglich auf die Verpflichtung, seine Arbeitskraft für den Arbeitgeber einzusetzen. Dies hat Bedeutung für Zahlungen des Arbeitgebers trotz urlaubs- oder krankheitsbedingten Fernbleibens von der Arbeit. Solche Zahlungen gehören ebenfalls zum Arbeitslohn. Weiter ist es unerheblich, ob der Einsatz der Arbeitskraft dem Arbeitgeber unmittelbar nützt. Aus diesem Grund kann auch die Verpflichtung zur eigenen Aus- oder Weiterbildung ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen, sodass Lehrlinge zu den Arbeitnehmern gehören.[1]

 
Hinweis

Abgrenzung der Arbeitnehmertätigkeit

Nebenberuflich tätige Musiker, die in Gaststätten auftreten, sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung Arbeitnehmer des Gastwirts. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht, wenn die Kapelle gegenüber Dritten als selbstständige Gesellschaft oder der Kapellleiter als Arbeitgeber der Musiker auftritt bzw. der Musiker oder die Kapelle nur gelegentlich spielt.[2]

Ein Reisevertreter kann auch dann Arbeitnehmer sein, wenn er erfolgsabhängig entlohnt wird und ihm eine gewisse Bewegungsfreiheit eingeräumt ist, die nicht Ausfluss seiner eigenen Machtvollkommenheit ist.[3]

Gesetzes- oder sittenwidriges Verhalten unerheblich

Es kommt für die Annahme eines Dienstverhältnisses auf die Einhaltung bestimmter Formvorschriften oder auf den Abschluss eines Vertrags überhaupt nicht an. Auch ist unbeachtlich, ob der Beschäftigte voll oder zumindest teilweise geschäftsfähig[4] ist, sodass auch Menschen mit psychischen Störungen und Kinder Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne sein können. Entsprechendes gilt für ausländische Beschäftigte ohne gültige Arbeitserlaubnis und grundsätzlich auch für Schwarzarbeiter.[5]

Dies folgt daraus, dass ein gesetz- oder sittenwidriges Verhalten regelmäßig für die Besteuerung unerheblich ist; auch unwirksame Rechtsgeschäfte bleiben steuerlich beachtlich, wenn die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis eintreten lassen.[6] In diesen Fällen wird in aller Regel ein sog. faktisches Dienstverhältnis vorliegen, das für die Besteuerung des Beschäftigten als Arbeitnehmer ausreicht und den Arbeitgeber dementsprechend zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.

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