Rz. 5

Ein gerichtlicher Vergleich setzt einen Rechtsstreit zwischen den Arbeitsvertragsparteien voraus. Insoweit wird regelmäßig der Arbeitnehmer auf die Zahlung des Mindestlohns klagen müssen. Vorstellbar wäre auch, dass der Arbeitnehmer auch wegen anderer in Streit stehender Ansprüche (z. B. Zeugnis, Abmahnung, Kündigung) Klage erhebt und im Rahmen dessen ein gerichtlicher Gesamtvergleich unter Einbeziehung von Mindestlohnansprüchen vereinbart wird.

 

Rz. 6

Ob der gerichtliche Vergleich im Gütetermin, im Kammertermin oder im schriftlichen Verfahren gem. § 278 Abs. 6 ZPO vereinbart wird, ist hierbei unerheblich. Ein gerichtlicher Vergleich im schriftlichen Verfahren ist in jedem Fall dann anzunehmen, wenn er auf Vorschlag des Gerichts (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 495 Abs. 1, § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO) vereinbart wird. Insoweit ist die Rechtsprechung des BAG hinsichtlich der wirksamen Befristung durch gerichtlichen Vergleich zu übertragen.[1] Von der gem. § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO grundsätzlich vorgesehenen Möglichkeit, dass die Parteien dem Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreiten, kann in diesem Zusammenhang kein Gebrauch gemacht werden.[2] Die Grundsätze dieses Urteils sind ohne Weiteres auf die Vorschrift des § 3 übertragbar.[3] Auch im Bereich des Mindestlohngesetzes soll ein Verzicht nach der Gesetzesbegründung nur möglich sein, wenn dem Arbeitnehmer ein ausreichender Schutz vor einem ungerechtfertigten Verlust des Mindestlohnanspruchs gewährleistet wird.[4] Ein ausreichender Schutz des Arbeitnehmers ist nur bei einer ausreichenden Mitwirkung des Gerichts gegeben.[5] Ein schriftlicher Vergleich auf Basis eines gleichlautenden Vorschlags der Parteien, der durch das Gericht protokolliert wird, wäre qualitativ nicht anders, als eine rein außergerichtliche Vereinbarung. Insoweit wird auch hier eine Mitwirkung des Gerichts notwendig sein. Zwar haben sich in der Zwischenzeit einige Literaturstimmen dafür ausgesprochen, auch den "Anwaltsvergleich" gelten zu lassen; aus Sicherheitserwägungen ist es aber zu empfehlen, diesen Weg nicht zu beschreiten, sondern das Gericht den Vergleich vorschlagen zu lassen.

 
Hinweis

Es ist zu empfehlen, in den Vorspann des Vergleichs, der in einer mündlichen Verhandlung oder einem Gütetermin geschlossen wird, aufzunehmen, dass der Vergleich auf Vorschlag des Gerichts vereinbart wird.

[3] Vgl. Hilgenstock, MiLoG – Eine systematische Darstellung 2014, Rz. 159.
[4] BT-Drucks. 18/1558 S. 35.

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