Rz. 38
Zu den Grundpflichten des Arbeitgebers nach § 20 gehört die Zahlung des Mindestlohns spätestens zu dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG genannten Zeitpunkt. Dies ist der letzte Bankarbeitstag am Referenzort Frankfurt am Main des Monats, der auf den Monat der Arbeitsleistung folgt. Nur dieser Fälligkeitstermin ist durch § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG, der auf § 20 verweist, bußgeldbewehrt.
Rz. 39
Ein Arbeitgeber bleibt jedoch zivilrechtlich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MiLoG zur Zahlung des Mindestlohns zum vereinbarten Fälligkeitstermin verpflichtet. Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, findet nach § 2 Abs. 1 Satz 2 MiLoG die Regelung des § 614 BGB Anwendung. Voraussetzung ist, dass auf das Arbeitsverhältnis nach Art. 8 Rom-I-VO deutsches Arbeitsrecht Anwendung findet, ansonsten bleibt es bei dem Fälligkeitstermin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG.
Rz. 40
Der Arbeitgeber erfüllt seine Verpflichtungen nach § 20 zur rechtzeitigen Zahlung des Mindestlohns, wenn er geleistete Arbeitsstunden unter den Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 MiLoG auf einem Arbeitszeitkonto oder von § 2 Abs. 3 MiLoG auf einem Wertguthabenkonto einstellt. Auch durch die Zahlung eines verstetigten Arbeitsentgelts kann er seiner Verpflichtung aus § 20 nachkommen.[1]
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