Rz. 3
§ 20 ist Grundlage für die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns. Dies folgt aus der systematischen Einordnung der Vorschrift. § 1 MiLoG allein gibt dem Arbeitnehmer nur einen privatrechtlichen Anspruch auf rechtzeitige Zahlung des Mindestlohns. Einzige Möglichkeit des Arbeitnehmers zur Durchsetzung seines Anspruchs ist, vor dem Arbeitsgericht zu klagen. Dies muss der Arbeitnehmer trotz der Verpflichtung aus § 20 zwar auch weiterhin, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt. Erst die Verknüpfung des zivilrechtlichen Anspruchs nach § 1 MiLoG mit der öffentlich-rechtlichen Grundverpflichtung des Arbeitgebers nach § 20 macht es allerdings möglich, die rechtzeitige Zahlung des Mindestlohns durch die Behörden der Zollverwaltung nach § 14 MiLoG bzw. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SchwarzArbG kontrollieren und nach § 21 Abs. 4 MiLoG Verstöße verfolgen und ahnden zu lassen.
Rz. 4
An die Verletzung der Grundverpflichtungen nach § 20 durch den Arbeitgeber knüpfen die Bußgeldvorschriften des § 21 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 MiLoG an.[1] Beide Tatbestände setzen bei unterschiedlichen Normadressaten (Arbeitgeber bzw. Auftraggeber) voraus, dass der Arbeitgeber den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zum Fälligkeitszeitpunkt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG zahlt.
Rz. 5
Die Grundverpflichtung nach § 20 ist ferner Voraussetzung für weitere Pflichten des Arbeitgebers bzw. im Falle von Arbeitnehmerüberlassung für Pflichten des Entleihers:
- Nach § 16 Abs. 1 bzw. 3 MiLoG zur Anmeldung von Arbeitnehmern bzw. Leiharbeitnehmern
- Nach § 16 Abs. 2 bzw. 4 MiLoG zur Abgabe der Versicherung, den Mindestlohn zu zahlen
- Nach § 17 Abs. 1, 2 MiLoG zur Aufzeichnung der Arbeitszeit und Bereithaltung von Unterlagen, soweit Anspruch auf den allgemeinen Mindestlohn und nicht auf einen spezielleren aufgrund des AEntG oder des § 8 Abs. 5 AÜG i. V. m. einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 AÜG besteht.[2]
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