Rz. 12

Ist bei einer Arbeit auf Abruf eine wöchentliche Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber gem. § 12 Abs. 2 TzBfG nur bis zu 25 % der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Mit der Einführung des MiLoG stellte sich zwischenzeitlich die Frage, ob diese Grenze infolge der neuen Regelung bis zu 50 % ausgeweitet werden kann, wie dies § 2 Abs. 2 Satz 3 hinsichtlich des Umgangs mit Überstunden in Arbeitszeitkonten vorsieht. Diese Überstunden werden regelmäßig wegen besonderer Umstände vorübergehend zusätzlich geleistet, etwa wegen einer kurzfristigen Erhöhung der Auftragslage. Bei Abrufarbeit geht der Arbeitnehmer hingegen eine selbstständige, nicht auf Unregelmäßigkeit oder Dringlichkeit beschränkte Verpflichtung ein, auf Anforderung zu arbeiten. Überstunden und Abrufarbeit sind daher wesensverschieden. Diese Regelungen können auf die Abrufarbeit daher nicht übertragen werden. Hierfür spricht auch, dass die Höchstgrenze von 25 % zu einem Schutz der Arbeitnehmer vor Vereinbarungen führt, die nur eine geringe Mindestarbeitszeit und einen hohen variablen Arbeitszeitanteil vorsehen – dies soll durch das MiLoG nicht ausgehebelt werden.

 
Hinweis

Die geltende Grenze von 25 % bei Abrufarbeit ist somit zwingend!

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