Rz. 10

Monatlich dürfen jeweils nicht mehr als 50 % der vereinbarten Arbeitszeit auf das Konto übertragen werden.

 
Praxis-Beispiel

Bei einer vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit von 18,75 Wochenstunden beträgt die monatliche Arbeitszeit 81,5 Stunden. In das Arbeitszeitkonto dürfen monatlich maximal 40,75 zusätzliche Mehrarbeitsstunden eingestellt werden.

Die Folge einer Überschreitung dieser Grenze ist nicht festgelegt. Im Gesetz ist der Grundsatz geregelt, dass die "erbrachte Arbeitsleistung" zu entlohnen ist – dies gilt für jede Arbeitsstunde, unabhängig davon, ob sie innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit oder über diese hinaus geleistet wurde.

 
Hinweis

Abweichend hiervon können über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus erbrachte Stunden auf ein Zeitkonto eingestellt werden.

Wird die 50 %-Grenze dennoch überschritten, gilt mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 wieder der in § 2 Abs. 1 festgelegte Grundsatz, wonach die Vergütung spätestens zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats erfolgen muss. Das bedeutet konkret, dass jede tatsächlich erbrachte Arbeitsstunde mit 12,41 EUR spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats zu vergüten ist.

Minusstunden werden hingegen von der 50 %-Grenze nicht erfasst. Dies ergibt sich insoweit aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift, der von einem Übersteigen der vertraglich vereinbarten Zeit spricht.

Auch war bislang unklar, ob die 50 %-Grenze auch für Besserverdiener gilt. Das betrifft die Fallgestaltung, dass ein Arbeitnehmer durch das verstetigte Einkommen bereits mehr als 12,41 EUR verdient und es somit auf die Überstunden nicht mehr ankommt.

Der Wortlaut kann dabei keine Antwort auf diese Frage geben, weswegen auf Sinn und Zweck der Vorschrift zurückzugreifen ist. Verdient der Arbeitnehmer allein durch das verstetigte Arbeitseinkommen bereits mehr als den Mindestlohn, so ist ein Schutz durch das MiLoG aber nicht mehr notwendig und es ist nicht ersichtlich, warum die Überstunden innerhalb des 12-monatlichen Zeitraums auszugleichen sind.[1]

 
Hinweis

Dies sollte der Arbeitgeber bei der Vereinbarung eines schriftlichen Zeitkontos unbedingt beachten!

[1] Vgl. Schubert/Jerchell/Düwell, Das neue MiLoG, 1. Aufl. 2015 Rz. 123.

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