Rz. 1

Um die Durchsetzbarkeit des Mindestlohns abzusichern, hat der Gesetzgeber eine ausdrückliche Regelung zur Fälligkeit des Mindestlohns geschaffen. Unter Fälligkeit ist der Zeitpunkt zu verstehen, bis zu dem der Mindestlohn spätestens an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss.

Während § 2 Abs. 1 den Grundsatz zur Fälligkeit aufstellt, beinhaltet § 2 Abs. 2 von diesem Grundsatz für Arbeitszeitkonten und § 2 Abs. 3 für Wertguthabenvereinbarungen eine Sonderregelung.

 

Rz. 2

Nach § 2 Abs. 1 sind zum Fälligkeitszeitpunkt alle mindestlohnrelevanten Arbeitsstunden (tatsächlich geleistete Arbeitsstunden) auszuzahlen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Arbeitsstunden aufgrund von Mehr- oder Überarbeit etc. entstanden sind.[1] Die Fälligkeitsregelungen des § 2 Abs. 1 betreffen vielmehr jedes Arbeitsverhältnis.[2] Nicht maßgeblich ist hierbei die Frage, ob mit dem Arbeitnehmer eine Vergütung oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns vereinbart wurde.[3] Denn das MiLoG ist bei jedem Arbeitsverhältnis und unabhängig von der vereinbarten Höhe des Entgelts bis 12,41 EUR uneingeschränkt anwendbar.[4] Das hat zur Konsequenz, dass jeder Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich des MiLoG fällt, ganz gleich wie viel er verdient (sog. Besserverdiener).

[1] Vgl. auch BT-Drucks. 18/15558 S. 34.
[2] Vgl. Sittard, NZA 2014, 951, 952 f.; Sagan/Witschen jM 2014, S. 372, 374; Bayreuther NZA 2014, 865, 866.
[3] Insoweit unzutreffende Auffassung von Spielberger/Schilling NZA 2014, 414, 416.
[4] Vgl. § 1 Rz. 1.

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