Rz. 2

Abs. 1 verpflichtet den Zoll, die zuständigen örtlichen Landesfinanzbehörden über Meldungen nach § 16 Abs. 1 und 3 MiLoG, also solche von Arbeitgebern und Entleihern, zu unterrichten. Normadressat sind die "Behörden der Zollverwaltung". Tatsächlich erfolgt die Weiterleitung der Meldungen einschließlich der Einsatzplanungen aufgrund der MiLoMeldV ausschließlich durch die Generalzolldirektion – Direktion VII (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) – in Köln. Diese ist nach § 1 MiLoGMeldStellV die zuständige Behörde der Zollverwaltung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 MiLoG.

Die Generalzolldirektion ist nach § 1 AEntGMeldStellV und § 1 AÜGMeldStellV zudem die zuständige Stelle, die die Anmeldungen nach § 18 AEntG bzw. § 17b AÜG entgegennimmt.

Die übersandten Anmeldungen dienen dazu, den Landesfinanzbehörden die Möglichkeit zu geben zu prüfen, ob Arbeitgeber mit Sitz im Ausland etwaig im Inland bestehende steuerliche Pflichten erfüllen.

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