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§ 18 regelt die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Behörden. Die Vorschrift entspricht § 20 AEntG und § 18 AÜG. Auch bei § 15 i. V. m. § 2 Abs. 4 und § 6 SchwarzArbG handelt es sich um Vorschriften über eine Zusammenarbeit. Da Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung viele Erscheinungsformen haben, sind häufig mehrere Behörden oder Stellen gleichzeitig betroffen. Bei einem Mindestlohnverstoß ist z. B. regelmäßig tatmehrheitlich der Tatbestand der Hinterziehung und Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB erfüllt.

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