Rz. 116

Spiegelbildlich zu den Befugnissen nach den §§ 3, 4 SchwarzArbG verpflichtet § 5 SchwarzArbG die von einer Prüfung betroffenen Personen zur Duldung und Mitwirkung. Diese betreffen die Erteilung von Auskünften, die Vorlage von Unterlagen, auch in elektronischer Form, sowie das Betreten von Grundstücken und Geschäftsräumen.

4.5.1 Duldung und Mitwirkung

 

Rz. 117

Nach § 5 Abs. 1 SchwarzArbG müssen Arbeitgeber, tatsächlich oder scheinbar beschäftigte Arbeitnehmer, Auftraggeber von Dienst- oder Werkleistungen, tatsächlich oder scheinbar selbstständig tätige Personen und Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 und 3 SchwarzArbG, sowie Entleiher, die bei einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SchwarzArbG angetroffen werden, die Prüfung dulden und dabei mitwirken. Während "dulden" ein passives Verhalten i. S. v. "zulassen, gelten lassen, ohne ernsthaften Widerspruch einzulegen oder bestimmte Gegenmaßnahmen zu ergreifen oder die Anwesenheit einer Person an einem Ort gestatten" beschreibt, verlangt "mitwirken" ein aktives Verhalten wie "mitarbeiten, sich beteiligen, mitmachen". Daher versteht § 5 Abs. 1 SchwarzArbG unter "mitwirken" insbesondere die Erteilung von Auskünften, die für die Prüfung erheblich sein können, und die Vorlage der in den §§ 3, 4 SchwarzArbG genannten Unterlagen.

 

Rz. 118

Die bei einer Prüfung angetroffenen Personen sind verpflichtet, vor Ort die für die Prüfung erheblichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die in den §§ 3 und 4 SchwarzArbG genannten Unterlagen zu gewähren sowie das Betreten von Grundstücken und Geschäftsräumen zu dulden. Kommen diese ihren Duldungs- und Mitwirkungspflichten nicht nach, kann der Zoll verlangen, an die Amtsstelle Auskünfte schriftlich oder zur Niederschrift zu erteilen bzw. die Unterlagen vorzulegen. Letzteres kommt z. B. dann in Betracht, wenn Unterlagen eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland nicht in Deutschland bereitgehalten werden oder der Betrieb von der Wohnung aus geführt und der Zutritt zur Wohnung verweigert wird.

4.5.2 Auskunftsverweigerungsrecht

 

Rz. 119

Auskünfte, die die verpflichtete Person oder einen in § 15 AO bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.[1] Angehörige i. S. v. § 15 AO sind:

  1. der Verlobte,
  2. der Ehegatte oder Lebenspartner,
  3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
  4. Geschwister,
  5. Kinder der Geschwister,
  6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,
  7. Geschwister der Eltern,
  8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Die in Nummern 2, 3 und 6 genannten Personen sind auch dann Angehörige i. S. v. § 15 AO, wenn die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht. Gleiches gilt in den in Nummern 3 bis 7 genannten Fällen, wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist oder wenn in einem Pflegeverhältnis i. S. d. Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, die Personen jedoch weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

Eine gesetzliche Pflicht zur Belehrung über das Recht zur Auskunftsverweigerung besteht anlässlich einer Prüfung nicht. Ergeben sich während der Prüfung Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat, muss der Prüfer über das Auskunftsverweigerungsrecht belehren. Die Auskunft darf zu allen Sachfragen verweigert werden, nicht jedoch zu den Personalien.[2] Die Verweigerung der Auskunft muss nicht begründet werden. Nach Auffassung des OLG Bamberg muss sich der Auskunftspflichtige jedoch ausdrücklich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen.[3] Ein bestehendes Auskunftsverweigerungsrecht berechtigt nicht, die Einsicht in Geschäftsunterlagen zu verweigern.[4]

[2] HK-SchwarzArbG-Wamers, § 5 Rn 9.
[4] HK-SchwarzArbG-Wamers, § 5 Rn. 10.

4.5.3 Mitwirkungspflichten von Ausländern

 

Rz. 120

Wird bei einer Prüfung ein Ausländer angetroffen, bestimmt § 5 Abs. 3 SchwarzArbG das weitere Verfahren. Der Ausländer ist verpflichtet, seinen Pass, Passersatz, Ausweisersatz, seinen Aufenthaltstitel, seine Duldung oder seine Aufenthaltsgestattung dem Zoll auf Verlangen vorzulegen und, sofern sich Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ausländerrechtliche Vorschriften ergeben, zur Übermittlung an die zuständige Ausländerbehörde zu überlassen, d. h. auszuhändigen. Werden die Dokumente einbehalten, erhält der betroffene Ausländer eine Bescheinigung, die die einbehaltenen Dokumente und die Ausländerbehörde bezeichnet, an die die Dokumente übermittelt werden. Diese ermöglicht es dem Ausländer, bei weiteren Kontrollen zu belegen, weshalb er kein Ausweisdokument vorlegen kann. Der Ausländer ist verpflichtet, unverzüglich mit der Bescheinigung bei der Ausländerbehörde zu erscheinen. Darauf ist in der Bescheinigung hinzuweisen. Gibt die Ausländerbehörde die einbehaltenen Dokumente zurück ode...

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