Rz. 151
Die Vorschrift regelt die Löschung der Daten aus dem zentralen Informationssystem des Zolls nach § 16 SchwarzArbG sowie den dazugehörigen Verfahrensakten in Papierform. Diese sind nach den Bestimmungen der § 489 StPO, § 49c OWiG bzw. des § 84 SGB X zu löschen, spätestens nach Ablauf der genannten Löschfristen.
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