Rz. 37

Der Auftraggeber bzw. die als Auftraggeber ebenfalls tätigen Unternehmer der Nachunternehmerkette haften als selbstschuldnerische Bürgen. Das bedeutet:

  • Auf Verschulden kommt es nicht an – es handelt sich um eine reine Ausfall- und Garantiehaftung.
  • Die Bürgenhaftung ist zwingend und kann nicht vertraglich abbedungen werden.
  • Der Arbeitnehmer kann sich direkt an den Auftraggeber halten und muss nicht erst versuchen, seinen eigenen Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen, wenn dieser zur Fälligkeit nicht zahlt.
  • Der Arbeitnehmer hat ein Wahlrecht, welchen Auftraggeber aus der Unternehmerkette er in Anspruch nimmt.
  • Der in Haftung genommene Auftraggeber kann alle Einwendungen und Einreden erheben, die auch dem Vertragsarbeitgeber zugestanden hätten. Insbesondere kann er sich auf Verjährung berufen.
  • Soweit der Auftraggeber die Lohnansprüche des Arbeitnehmers erfüllen muss, gehen dessen Lohnansprüche gegen seinen eigenen Arbeitgeber auf den Auftraggeber über. Dieser kann versuchen, die gezahlte Vergütung vom Arbeitgeber des Arbeitnehmers zurück zu erhalten. Ob das angesichts von Zahlungsschwierigkeiten Erfolg versprechend ist, hängt vom Einzelfall ab.

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